Wie plane ich eine sinnvolle Vermögensnachfolge?
Vermögen vererben:
Worauf Sie achten sollten.

Expertenwissen direkt aus Hamburg,
Dr. Michael Ivens
„Wussten Sie, dass das Wohnhaus der Familie steuerfrei vererbt werden kann“?
Dr. Ivens ist seit über 35 Jahren als Rechtsanwalt in Hamburg tätig und seit 2011 mit Weiland Rechtsanwälte assoziiert. Er berät Menschen in der Planung und Festlegung ihrer Vermögensnachfolge. Dr. Ivens ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht sowie langjähriges Mitglied der Erbrechtsorganisationen Deutsches Forum für Erbrecht e.V. und Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Dr. Ivens ist Autor zahlreicher Bücher und Beiträge. Unter anderem des Hamburger Handbuch zur Vermögensnachfolge,
(2012, 1337 Seiten)
Hinweise zum Erbrecht vom Experten. Wussten Sie schon?
Genereller Regelungsbedarf: Wussten Sie, …
- dass die Schwiegereltern und Geschwister zu den Erben eines kinderlosen Ehepaares gehören?
- dass die Schwiegereltern bei einem kinderlosen Ehepaar pflichtteilsberechtigt sind?
- dass Geschwistern keine Ansprüche auf Pflichtteil zustehen?
- das der geschiedene Ehegatte Erbe Ihres Vermögens werden kann?
- dass der geschiedene Ehegatte zuweilen noch Zugriff auf den Pflichtteil haben kann?
- dass der geschiedene Ehegatte im Erbfall zuweilen noch die Lebensversicherung erlangt?
- dass Heirat oder Adoption in manchen Fällen rechtlich zu empfehlen sind?
- dass in Patchwork-Familien dringend ein Testament erforderlich ist?
- dass eine Vorsorgevollmacht den familienfremden Berufsbetreuer verhindern kann?
Form der Testamentserrichtung: Wussten Sie, …
- dass ein Testament nur in bestimmten Fällen unter Zeugen errichtet werden muss?
- dass ein Testament (was sie nicht tun sollten) auf einem Bierdeckel oder Schmierzettel, nicht aber auf dem Computer oder per E-Mail niedergeschrieben werden kann?
- dass das Finanzamt zuweilen auch mündliche Testamente anerkennt?
- dass gemeinschaftliche Testamente nur von Ehepaaren errichtet werden können?
- dass nichteheliche Paare einen Erbvertrag schließen sollten?
- dass Testamente grundsätzlich ohne weiteres aufhebbar sind?
- dass gemeinschaftliche Testamente nicht ohne weiteres aufhebbar sind?
- dass die Testierfähigkeit eines betagten Erblassers ärztlich dokumentiert werden sollte?
Testamentsgestaltung: Wussten Sie, …
- dass ein Erblasser sein Vermögen zwar an Einzelpersonen, aber keine Einzelsachen vererben kann?
- dass es für ein Testament darauf ankommt, was der Erblasser sagen wollte, nicht aber wie verstanden werden durfte?
- dass die Erbeinsetzung keinem Dritten überlassen werden darf?
- dass ein Erblasser von seinen Erben so manches, aber nicht alles verlangen darf?
- dass die Enterbung von Kindern diesen nicht den Pflichtteil nimmt?
- dass der Pflichtteil nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen werden kann?
- dass eine Erbengemeinschaft tendenziell vermieden werden sollte?
Regelung des Erbfalls: Wussten Sie, …
- dass ein langer Aufenthalt im Ausland die Anwendung deutschen Erbrechts ausschließen kann?
- dass das zeitgleiche Versterben von Ehepaaren ein erbrechtliches Problem sein kann?
- dass es bei Lebensversicherungen im Erbfall zu einem Wettlauf um die Zeit kommen kann?
- dass jeder Miterbe vom Erblasser erteilte Vollmachten widerrufen kann?
- dass zur Testamentseröffnung meist niemand erscheint?
- dass jedes Testament beim Gericht abzuliefern ist, die Ablieferung aber immer wieder unterbleibt?
- dass ein Testament nicht im Schließfach verwahrt werden sollte?
- dass ein kostspieliger Erbschein oft entbehrlich ist?
- dass auch ein verschwundenes Testament noch maßgeblich sein kann?
- dass Schenkungen des länger lebenden Ehegatten den Erben zurückzugewähren sein können?
Pflichtteil: Wussten Sie, …
- dass der Pflichtteilsanspruch einen sofort fälligen Zahlungsanspruch gewährt?
- dass der Pflichtteilsverzicht sogar mündlich erklärt werden kann?
- dass die Auskunftsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten oft eingeschränkt sind?
- dass die Pflichtteilsstrafklausel eine gefährliche Sache sein kann?
Steuern: Wussten Sie, …
- dass Stiefkinder steuerlich wie leibliche Kinder erben?
- dass das Wohnhaus der Familie steuerfrei vererbt werden kann?
- dass Häuser und Firmen zur Steuerersparnis oft schon zu Lebzeiten übertragen werden?
- dass große Vermögen oft lebzeitig in zehn Jahresschritten übertragen werden?
- dass Häuser und Firmen unter Nießbrauchsvorbehalt oft steuerfrei verschenkt werden können?
- dass ein Bewertungsgutachten für die Schenkung von Grundstücken steuerlich bedeutsam sein kann?
- dass ein Bewertungsgutachten für eine steuergünstige Unternehmensnachfolge von Bedeutung sein kann?
- dass die Vererbung von Schlössern, Gütern und Kunstschätzen oft steuerfrei möglich ist?
- dass besondere Steuervergünstigungen eingreifen, wenn Vater und Mutter wenige Zeit hintereinander versterben?
Haftungsausschluss
Die vorstehenden Aussagen sind als Hinweise zu verstehen, die das Problembewusstsein fördern und den Einstieg in die Lösung des einzelnen Falles erleichtern sollen. Sie ersetzen nicht die individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall. Denn Gesetzgebung und Rechtsprechung befinden sich in einem steten Wandel und scheinbar geringe Abweichungen im Sachverhalt können zu gravierend anderen Rechtsfolgen führen. Insofern kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit der vorstehenden Hinweise übernommen werden. Lassen Sie sich individuell und persönlich beraten!
Ablauf der Planung

Schritt 1:
Analyse des des Ist-Zustandes hinsichtlich der bestehenden Vermögensstruktur sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse
Schritt 2:
Entwurf einer optimierten Vermögensnachfolge anhand der persönlichen Wünsche und Ziele
Schritt 3:
Entwurf, Erörterung und Unterzeichnung aller notwendigen Dokumente
Beratungs-Termin mit Dr. Michael Ivens vereinbaren
und Ihre Vermögensnachfolge sinnvoll planen!